Waffenrecht Änderung zum 01.09.2020.pdf
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Waffenrecht: DSB widerspricht AfD-Europaspitzenkandidaten

17.08.2023 16:08

In den ARD-Tagesthemen vom 7. August forderte Dr. Maximilian Krah, der Spitzenkandidat der Alternative für Deutschland (AfD) für die Europawahl 2024, dass Mitglieder von Schützenvereinen als „Reservepolizisten“ eingesetzt werden sollen, da diese eine besonders gute Schießausbildung hätten. Der Deutsche Schützenbund lehnt diesen Vorstoß als völlig abwegig ab.

 

Sportschützen sehen die Waffen als Sportgeräte, mit denen sie einzig ihrem Sport nachgehen.

Die Schützengesellschaften und -Vereine in Deutschland dienen einzig und allein der Ausübung des gewaltfreien Sports und der Pflege von Brauchtum und Tradition. Der Deutsche Schützenbund (DSB) verurteilt in seiner Satzung ausdrücklich jegliche Form von Gewalt und wirkt dieser entgegen. Von Gewalt Betroffenen gewährt er Schutz und Hilfe (Satzung des Deutschen Schützenbundes §3 Abs. 2).

„Die Mitglieder von Schützenvereinen im DSB schießen NIE auf Menschen und üben das auch nicht. Ich verwahre mich in aller Form und auf das Entschiedenste gegen die Vereinnahmung der Schützenvereine für derart absurde Ideen“, bezieht DSB-Präsident Hans-Heinrich von Schönfels klar Stellung zu einer Forderung von Krah, die dieser bereits vor einigen Jahren aufgestellt hatte (und die der DSB bereits damals deutlich zurückwies).

Der Deutsche Schützenbund und seine Mitglieder bekennen sich klar zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, dem Gewaltmonopol des Staates und den Bestimmungen der Verfassung über die Grundlagen des Zusammenlebens und der inneren Sicherheit in Deutschland. Davon abweichende Auffassungen haben in den Schützenvereinen keinen Platz.

Und deswegen sagt der DSB ganz deutlich: Sportschützinnen und Sportschützen im DSB erteilen den Vorstellungen von Bürgerwehren, Reservepolizisten und Ähnlichem eine klare Absage.

Waffenrecht: DSB widerspricht AfD-Europaspitzenkandidaten

17.08.2023 16:08

 

01.09.2020 | von DSB-Recht

 

Waffenrechtsänderung zum 1. September

 

Ab dem 1. September 2020 tritt das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz in Gänze in Kraft. Ab diesem Tag sind die im Zuge der EU-Feuerwaffenrichtlinie beschlossenen Vorhaben auf Bundesebene gültig, eine Nicht-Einhaltung führt zu Sanktionen.

 

 

 

Die wichtigsten Änderungen nochmals in der Übersicht:
 

 

  • Nach dem Erwerbsbedürfnis, an dem sich nichts ändert, wird zukünftig 5 und 10 Jahre nach dem Ersterwerb geprüft, ob das einmal erteilte Bedürfnis noch fortbesteht. Dazu muss der Waffenbesitzer pro Waffengattung (Kurz- / Langwaffe) mit einer seiner Waffen nachweisen, dass er regelmäßig schießt. Ein regelmäßiges Schießen liegt dann vor, wenn einmal pro Quartal bzw. sechsmal im Jahr die Schießaktivität im Referenzzeitraum (zwei Jahre) belegt werden kann. Nach zehn Jahren genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einem Schießsportverein.

  • Es bleibt bei Vorderladerwaffen sowie Armbrüsten alles beim Alten.

  • Vor der Genehmigung des Erwerbs von Feuerwaffen wird zukünftig regelmäßig eine Verfassungsschutzabfrage durchgeführt.

 

  • Magazine mit einem Fassungsvermögen von mehr als zehn Patronen für Langwaffen sowie 20 Patronen für Kurzwaffen werden als "verbotene Gegenstände" eingestuft. Trotz deutlichem Vortrag hierzu ließen sich die Politiker von dieser Verschärfung, die in benachbarten Nationen sehr viel schützenfreundlicher umgesetzt wurde, nicht abbringen.
  • Im Bereich der Schießstandsachverständigen gibt es nun eine Öffnungsklausel für die Bundesländer. Diese ermöglicht es ihnen, die Qualifikationsanforderungen für die Anerkennung als Schießstandsachverständiger sowie das Verfahren der Anerkennung selbst zu regeln. Dies könnte somit wieder zu einer besseren bundesweiten Verfügbarkeit an Schießstandsachverständigen führen (s.u.), da nicht mehr ausschließlich öffentlich bestellte und vereidigte Schießstandsachverständige zum Einsatz kommen können.

 

Zudem gibt es im Zuge dessen auch Änderungen für das Nationale Waffenregister (NWR). Diese sehen wie folgt aus:
 

 

  • Jeder Waffen-Besitzer bekommt eine persönliche ID für das Nationale Waffenregister, eine NWR-ID. Dieser Nummer ist ein „P“ vorangestellt. Diese ID entspricht den Datenschutzrichtlinien, da sie verschlüsselt aus unterschiedlichen Daten generiert wird.
  • Jeder Jäger und Sportschütze erhält zusätzlich eine Erwerbs-ID. Gekennzeichnet durch ein „E“. Die persönliche NWR- sowie die Erwerbs-ID werden vom Amt in die jeweilige Waffenbesitzkarte eingestempelt.
  • Alle Schusswaffen und wesentlichen Waffenteile erhalten eine ID, diese wird durch ein „W“ bei Schusswaffen und ein „T“ bei wesentlichen Waffenteilen geführt. Das führende wesentliche Waffenteil bei Langwaffen ist das Gehäuse und bei Kurzwaffen das Griffstück. Weitere wesentliche Waffenteile sind u.a. der Lauf und der Verschluss bzw. Verschlusskopf.
  • Alle NWR ID Nummern sind 21-stellig.
  • Beim Ver-/Ankauf von Waffen müssen alle vorgenannten IDs des Käufers und Verkäufers bekannt sein. Sie sollten auf dem Kaufvertrag festgehalten werden.
  • Bei einem längeren Verbleib der Waffe beim Büchsenmacher müssen die IDs bekannt sein und beim NWR gemeldet werden. Das übernimmt in der Regel der Büchsenmacher/Händler.
  • Die An- und Abmeldefristen von Waffen belaufen sich nach wie vor auf 14 Tage.
  • Zum Kaufen von Munition genügt nach wie vor der Jagdschein, die WBK mit eingetragenem Munitionserwerb oder der Munitionserwerbschein.

 

Der DSB empfiehlt allen Waffenbesitzern, ihre persönliche NWR- und die Erwerbs-ID bei der zuständigen Behörde frühzeitig abzufragen. Am besten informieren Sie sich vorab, wie die zuständige Ordnungsbehörde das Verfahren zum Eintrag der IDs in die WBK vornehmen möchte.