In den ARD-Tagesthemen vom 7. August forderte Dr. Maximilian Krah, der Spitzenkandidat der Alternative für Deutschland (AfD) für die Europawahl 2024, dass Mitglieder von Schützenvereinen als „Reservepolizisten“ eingesetzt werden sollen, da diese eine besonders gute Schießausbildung hätten. Der Deutsche Schützenbund lehnt diesen Vorstoß als völlig abwegig ab.
Sportschützen sehen die Waffen als Sportgeräte, mit denen sie einzig ihrem Sport nachgehen.
Die Schützengesellschaften und -Vereine in Deutschland dienen einzig und allein der Ausübung des gewaltfreien Sports und der Pflege von Brauchtum und Tradition. Der Deutsche Schützenbund (DSB) verurteilt in seiner Satzung ausdrücklich jegliche Form von Gewalt und wirkt dieser entgegen. Von Gewalt Betroffenen gewährt er Schutz und Hilfe (Satzung des Deutschen Schützenbundes §3 Abs. 2).
„Die Mitglieder von Schützenvereinen im DSB schießen NIE auf Menschen und üben das auch nicht. Ich verwahre mich in aller Form und auf das Entschiedenste gegen die Vereinnahmung der Schützenvereine für derart absurde Ideen“, bezieht DSB-Präsident Hans-Heinrich von Schönfels klar Stellung zu einer Forderung von Krah, die dieser bereits vor einigen Jahren aufgestellt hatte (und die der DSB bereits damals deutlich zurückwies).
Der Deutsche Schützenbund und seine Mitglieder bekennen sich klar zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, dem Gewaltmonopol des Staates und den Bestimmungen der Verfassung über die Grundlagen des Zusammenlebens und der inneren Sicherheit in Deutschland. Davon abweichende Auffassungen haben in den Schützenvereinen keinen Platz.
Und deswegen sagt der DSB ganz deutlich: Sportschützinnen und Sportschützen im DSB erteilen den Vorstellungen von Bürgerwehren, Reservepolizisten und Ähnlichem eine klare Absage.
Waffenrecht: DSB widerspricht AfD-Europaspitzenkandidaten
17.08.2023 16:08
01.09.2020 | von DSB-Recht
Waffenrechtsänderung zum 1. September
Ab dem 1. September 2020 tritt das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz in Gänze in Kraft. Ab diesem Tag sind die im Zuge der EU-Feuerwaffenrichtlinie beschlossenen Vorhaben auf Bundesebene gültig, eine Nicht-Einhaltung führt zu Sanktionen.
Die
wichtigsten Änderungen nochmals in der Übersicht:
Nach dem Erwerbsbedürfnis, an dem sich nichts ändert, wird zukünftig 5 und 10 Jahre nach dem Ersterwerb geprüft, ob das einmal erteilte Bedürfnis noch fortbesteht. Dazu muss der Waffenbesitzer pro Waffengattung (Kurz- / Langwaffe) mit einer seiner Waffen nachweisen, dass er regelmäßig schießt. Ein regelmäßiges Schießen liegt dann vor, wenn einmal pro Quartal bzw. sechsmal im Jahr die Schießaktivität im Referenzzeitraum (zwei Jahre) belegt werden kann. Nach zehn Jahren genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einem Schießsportverein.
Es bleibt bei Vorderladerwaffen sowie Armbrüsten alles beim Alten.
Vor der Genehmigung des Erwerbs von Feuerwaffen wird zukünftig regelmäßig eine Verfassungsschutzabfrage durchgeführt.
Zudem gibt
es im Zuge dessen auch Änderungen für das Nationale Waffenregister (NWR). Diese sehen wie folgt aus:
Der DSB empfiehlt allen Waffenbesitzern, ihre persönliche NWR- und die Erwerbs-ID bei der zuständigen Behörde frühzeitig abzufragen. Am besten informieren Sie sich vorab, wie die zuständige Ordnungsbehörde das Verfahren zum Eintrag der IDs in die WBK vornehmen möchte.